Projektbeschreibungen 2011

Gutachterliche Stellungnahme zur Erschließung eines Grundstückes in Dahmker, Kreis Herzogtum Lauenburg - Botanische Untersuchungen und faunistische Potenzialabschätzung

Gutachten im Auftrag von Bielfeldt + Berg Landschaftsplanung, Hamburg

Im Zuge der Planungen des Umbaus einer vorhandenen Maschinenhalle zu einem Fahrpferde-Pensionsstall auf einem Grundstück in Dahmker, ergab sich die Notwendigkeit einer Neuanlage eines unbeleuchteten landwirtschaftlichen Betriebsweges zwischen der Stallhalle und einem vorhandenen Feldweg auf dem Bahndamm der ehemaligen Bahntrasse im Westen des Grundstücks.

Im Rahmen einer ersten Prüfung seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg wurde es als erforderlich angesehen, die Unterlagen um Aussagen zum Vorkommen von Tierarten (Avifauna, Amphibien, Reptilien, Säugern) zu ergänzen.

Im Januar 2011 wurde die leguan gmbh beauftragt, eine Ortsbegehung durchzuführen und eine Gutachterliche Stellungnahme basierend auf einer Ansprache der Biotoptypen (soweit jahreszeitlich bedingt möglich) im Gelände sowie eine faunistische Potenzialabschätzung anzufertigen. Zudem sollten artenschutzfachliche Belange geprüft werden.
Für jeden Fundort wurde das potenziell zu erwartende Tierartenspektrum dargestellt. Neben möglichen Brutvögeln wurden Aussagen zum Vorkommen von Amphibien und Reptilien sowie zu Heuschrecken und Libellen getroffen.
Horste und Höhlen wurden nicht festgestellt; auch Beeinträchtigungen möglicher Sommerquartiere von Fledermäusen oder die Nutzung des Untersuchungsgebietes als Jagdhabitat für Fledermäuse wurden nicht festgestellt.
Sommernester der Haselmaus wurden ebenfalls nicht festgestellt. Das Vorkommen streng geschützter Insekten wurde nicht angenommen.
Die vom LLUR zur Verfügung gestellten biologischen Daten ergaben keine Hinweise auf das Vorkommen relevanter Tierarten, für die angrenzend brütende Schleiereule konnten vorhabensbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung des Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG sollten die Gehölzrodungen und sonstigen Flächeninanspruchnahmen außerhalb der Brutzeit der Vögel (März - August) zu erfolgen.
In der Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange war einzig die direkte Tötung von streng geschützten Amphibien als Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG von Belang.
Aufgrund zahlreicher Landlebensräume in unbeeinträchtigten Bereichen und aufgrund der Tatsache, dass der Kutschbetrieb und der PKW-Verkehr außerhalb der nächtlichen Wanderaktivität der Amphibien im März und April stattfindet, wurde das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nicht angenommen.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen waren daher nicht erforderlich. Das Vorliegen eines Ausnahmeerfordernisses gemäß § 45 (7) BNatSchG konnte ausgeschlossen werden.

Projektbearbeitung

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks


Aktualisierung: 16.02.2013